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Satzung

Satzung des Vereins „Landleben e.V. Holthusen“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Verein „Landleben e.V. Holthusen“.
(2) Er hat seinen Sitz in 19075 Holthusen.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein fördert die Jugendhilfe, Bildung, Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Verein ist konfessionsfrei, demokratisch, parteipolitisch neutral und für jedermann zur Mitarbeit offen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
• Durchführung von kulturellen und Bildungsveranstaltungen, Projekten, Vorträgen, Ausstellungen und Aktionen für Kinder und alle Generationen
• Unterstützung der Bildungsarbeit und Förderung der Allgemeinbildung durch Vermittlung von Wissen an Kinder und Jugendliche im Bereich der Landwirtschaft, Ernährung, Heimatpflege und Heimatkunde
• Förderung der Volks- und Heimatkunde durch die Unterstützung des Heimatmuseums „“ .

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Personen durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Aufmerksamkeiten zu runden Geburtstagen, Silberhochzeit oder ähnlichem. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auslagen und Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein werden gegen Nachweis erstattet.
(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag über den der Vorstand nach freiem Ermessen

entscheidet.
(3) die Aufnahme von nicht geschäftsfähigen Personen bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• ein den Vereinszweck und die Vereinsziele schädigendes Verhalten
• ein stark belastendes Verhalten hinsichtlich der Stimmung und des Klimas im Verein
• die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
• Beitragsrückstände von über einem Jahr
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Beschlüssen zu verhalten und die Interessen des Vereins zu
unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Hinweise an den Vorstand einzubringen.
(4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern gemäß dieser Satzung bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Festsetzung von Beiträgen
d. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht
e. Entlastung der Organe nach Entgegennahme der Berichte
f. Aufgaben des Vereins
g. An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz
h. Satzungsänderung
i. Entscheidung über die Berufung gegen Entscheide des Vorstandes
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern
k. Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, aber mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies in Vereinsinteresse für notwendig erachtet oder 30 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgendem Tag.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsam oder jeder von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Vorstandsentscheidungen entstehen aus einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der Legislaturperiode ist der Vorstand bis zur zeitnahen Bestimmung der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung auch mit weniger als 3 Vorstandsmitgliedern handlungsfähig.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
Organisation und Leitung der Veranstaltungen des Vereins
Führen der Vereinschronik
Führen der Vereinskasse
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Holthusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Holthusen, den 30.11.2015